Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Für viele ein Schreckgespenst: Scheinselbstständigkeit.



Panik ist nicht angebracht, dennoch bleibt Handeln unerlässlich. Denn durch die Rechtssprechung kann durch neue Regelungen sehr schnelle eine Querprüfung erfolgen, ohne dass der Einzelne etwas davon mitbekommt. Die Folgen können sofort fällig Bescheide sein, die schnell 5-stellige Beträge erreichen. Der VDF rät: jetzt handeln, allerdings immer mit professioneller Unterstützung. Zur weiteren Aufklärung befindet sich nachfolgend eine Übersicht zum Kapitel Scheinselbstständig und die Folgen für Studio und Trainer bei einer negativen Feststellung.



I. Merkmale der Scheinselbstständigkeit

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen, unternehmerische Chancen wahrgenommen und hierfür beispielsweise Eigenwerbung betrieben wird.



Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind, die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ferner die eigenständige Entscheidung über

• Einkaufs- und Verkaufspreise diverser Artikel des Fitnessstudios, Warenbezug

• Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)

• Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte

• Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufskonditionen

• eigene Kundenakquisition auch im Namen des Studiobetreibers

• Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (keine eigenen Briefköpfe, Visitenkarten...)



II. Scheinselbständige und deren Feststellung

Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:

das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten.

Der Unternehmer (Scheinselbstständige) tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.

Der beschriebene Vermutungskatalog ist zwar mit Neufassung des Gesetzes entfallen, damit aber im Rahmen der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen Gesichtspunkte wie



• keine regelmäßig Beschäftigten

400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.



• Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

Bei der Auslegung des Begriffs "im Wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die weiteren Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.



• Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige



• Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.



• als nun Selbstständiger Trainer (Instruktor) hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet



weiterhin eine Rolle.



Beginn der Sozialversicherungspflicht:

Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung und an das Finanzamt werden fällig.



Arbeits- und Steuerrecht für "Scheinselbstständige"

Bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit kann der Betroffene gegebenenfalls seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen. Wird dieser ihm vom Arbeitsgericht zuerkannt, hat er damit auch alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten eines abhängig Beschäftigten.

Steuerrechtlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe zur Verantwortung gezogen werden. Ferner hat der Scheinselbstständige die auf seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zurückzuerstatten, so Bernhard Schindler Geschäftsführer der Schindler Group Wirtschaftsberatungen.



Des Weiteren endet mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit die unternehmerische Tätigkeit. Dies bedeutet, dass das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden ist.



"VDF-Mitglieder haben die Möglichkeit sich über den VDF mit seinen Experten in Verbindung zu setzen. Wir nennen Ihnen gerne Fachleute für dieses brisante und hochaktuelle Thema"

Darüber hinaus werden entsprechende Musterverträge und Checklisten bereitgehalten.



Als Block noch das Vorteilspaket mit dem Trainer Logo und Preis € 89,- bzw. 99,- sowie Kontaktdaten



Mit freundlicher Genehmigung des:vdf-fitnessverbandes

0 Kommentare