was passiert, wenn... (kniebeuge)

StefanB

New member
ich merke es ja selber, dass es viel belastender ist, wenn ich mein knie bei den kniebeugen nach vorne nehme. aber ich kann einfach nicht meinen finger auf den exakten grund drücken. der winkel ist isoliert betrachtet derselbe. wirken die gewichte anders auf das gelenk? zweifelsohne wird der knorpel mehr belastet. aber aus welchem grund genau? wird er mehr zusammengequetscht, weil mehr gewicht auf dem kniegelenk lastet aufgrund der ungünstigen verteilung?
ich war in physik schon immer eine null und bitte um nachsicht :p

eine durch und durch theoretische frage. aber als ich neulich anch dem warum gefragt wurde, stand ich auf einmal vor einer wand. "es ist gelenkschädigend" ist eine behauptung, kein argument :-|

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Schaust Du eigentlich auch immer gleich nach jedem Satz prüfend in den Spiegel, ob sich schon ein weiterer cm Muskel auf Deinem Astralkörper gebildet hat, indem Du das sich eng um den Körper spannende Shirt sanft lüftest? :winke: :winke:

LG,

René

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ganz ganz einfach...

stell dir mal das kniegelenk bildlich vor, es ist wie eine pfanne ausgeformt (der teil des unterschenkels grob vereinfacht) beim "springen" wirkt das x-fache körpergewicht genau in der mitte der pfanne, denn die last ist senkrecht darauf projeziert und die natur hat sich dementsprechend angepasst mit gewissen geweben und festigkeiten gegen abrieb an jener stelle...

machst du nun eine falsche kniebeuge, wirkt die kraft nicht mehr senkrecht in den pfannengrund hinein, sondern verschiebt sich schräg zum pfannenrand (bzw. die pfanne mit den unterschenkel geht ja in die schräge und die kraft bleibt senkrecht)... der pfannenrand ist nun nicht so stabil gebaut, wie die pfannengrundplatte, sie ist dünner und verschiebt sich vielleicht geringfügig bei hoher belastung, dies zerrt dann an anderen gewebeteilen etc.

deswegen die pfanne bzw. den unterschenkel immer schön senkrecht zur wirkenden kraft halten und die gewichtskraft wirkt nunmal senkrecht zur erde :winke:

hoffe ich konnte helfen, nen bildchen würde natürlich vieles einfacher machen ;P
 
"den Finger auf den exakten Grund drücken"???

was meinst du damit, stefan? welchen finger? und welchen "exakten grund"? ich versteh nur bahnhof!:winke:
nils hat dir bereits eine befriedigende erklärung in sachen biomechanik gegeben. man muss sich nur die kraftvektoren bildhaft vorstellen (am besten, eine skizze zeichnen).

gruß, kurt
 
weiß immer noch nicht, was du gemeint hast!

kannst es mir ja nächste woche erklären. bin jetzt bis montag offline.

schönes wochenende und alles gute für deine prüfung (bei uns sagt kein mensch "klausur" - klingt irgendwie nach entbehrung:winke:)
 
*räusper*

im moment nicht /phpapps/ubbthreads/images/icons/frown.gif
das anständige training mit der langhantel macht sich bemerkbar. ging schneller, als ich dachte.

schönes wochenende!

p.s.: ich hab mittlerweile vergessen, was ich oben meinte. aber ich kann dir als entschädigung erzählen, was passiert, wenn dein sohnemann einen unroten ferrari kauft, du (ein verwitweter vater) ihm eine langst und es ihm verbietest, ihn zu behalten, dem händler aber, als er, nachdem dein sohn die karre zurückgebracht hat, anruft und verärgert fragt, was los sei, erzählst, dass du ihn doch haben willst... wahrlich tolle probleme, die sich mir in meinen klausuren auftun.... krönung ist dann, dass der olle händler gar nicht anruft, sondern faxt und dein faxgerät ist kaputt. probleme probleme probleme. ...wie ich bereits sagte: mein kopf ist matsch.
und ja, es war eine klausur - auch nach deiner betrachtungsweise :p

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lol! - Wie einfach!!

Das ist doch Pipifax! :winke:

Wahrscheinlich handelt es sich um Minderjährigenrecht, nachzulesen in §§104 ff. BGB. Hierbei gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten beim Vertragsschluß:

1. Vertragsschluß mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten (idR (!) die Eltern, vgl. §§1626, 1629) gemäß §107
2. Vertragsschluß ohne Einwilligung und damit ggf. genehmigter Vertragsschluß gemäß §108 iVm §§182 ff. (sog. "schwebend unwirksam")
3. oder aber ein Fall der §§112 f. (sehr unwahrscheinlich), und damit bliebe nur noch der sogenannte Taschengeld-§, §110.

Deinen Ausführungen nach befinden wir uns im Gestrüb des "Genehmigungsverfahrens" des §108. Dort kann der Vertragspartner ("der andere Teil") den Erziehungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.

Schlußendlich sind wir dann bei der Zugangsproblematik gelandet. Willenserklärung, die einem anderen ggü abgegeben werden müssen, werden idR mit dem Zugang wirksam; auf die Abgabe als solche kommt es nicht an, vgl. §130 I. Hierbei ist problematisch, wie das defekte Faxgerät uz bewerten ist. Je nach Gefahrenbereichen muß man abwägen. Hält jemand eine Empfangsanlage für die Kommunikation bereit, so muß er sich idR auch dessen Nichtfunktionieren zurechnen lassen. Zugang ist dann gegeben, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er Kenntnis nehmen kann, und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Und das dürfte wohl auch der Kniff sein, der ggf. §108 II abrundet, nämlich die Fiktion einer Verweigerungserklärung.

Denkbar wäre auch noch die rechtsgeschäftliche Vertretung. Dann stellt sich in etwa dieselbe Problematik bei den §§177, 179.

Da der Ferrari schon wieder zurückgebracht worden ist, bedarf es auch keiner Ausführungen zum Kondiktionsrecht. Im Falle der Minderjährigkeit wäre nämlich der Vertrag nichtig. Dennoch hätte der MJ dann etwas durch Leistung erlangt, aber eben ohne Rechtsgrund, vgl. §§812 ff.

Ich finds saueinfach! :)

LG,

René

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PS

Studierst Du Jura, oder nur als Nebenfach?

Aber mal so unter uns: Ich finde die Klausur äußerst fair. Sicherlich mag das Hin und Her ein wenig verwirrend wirken. Allerdings hält man sich nur in einem § (!) auf, und wer den zu Ende lesen kann und halbwegs kognitiv auf der Höhe ist, wird das minderjährige Kind schon schaukeln, zumal hier auch keine fiesen Streitgegenstände der Bearbeitung harren.

Wenn ich an meine ersten Ausflüge ins MJ-Recht denke, wird mit heute noch angst und bange. Da ging es um Anfechtungsrecht, aber nur vom Allerfeinsten, nämlich die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts eines vom MJ angefochtenen RGs durch die Eltern, wobei wir dann auch wieder bei der gesetzlichen (!) Stellvertretung sind. Ferner ging es um die Auslegung von Willenserklärungen - darf der MJ überhaupt "anfechten", also eine einseitige WE abgeben, vgl. §110: also mußte man §§133, 157 bemühen, um diese Hürde zu umschiffen. Da hat mir der Kopf geglüht. Das war mit Abstand die heftigste Klausur meines Lebens. Ein Sachverhalt von 6 Zeilen, gespickt mit Problemen en mass aus dem MJ-Recht, der Anfechtungsproblematik und der Stellvertretung als auch der Auslegung von WEs und der Einwilligungs- und Genehmigungsproblematik.

Eine weitere führte mich ins EBV und Bereicherungsrecht. Da soll man doch allen ernstes von Zweitsemestern verlangen können, daß schon diese den verschachtelten Aufbau des EBV usw. beherrschen, also daß für den Aufbau das RG zwingend nichtig sein muß, aber die Nichtigkeit in die EBV-/§§812 ff.-Prüfung eingearbeitet werden muß. Danach war ich kuriert und wußte, daß alles Darauffolgende gelassen mit einem Lächeln zu betrachten und zu lösen sei. :winke:

LG,

René

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für dich vielleicht ;)

ich als stinkender ersti (jau, hauptfach) hatte genug damit zu tun.
ich hab das ding so gelöst, dass ich einfach mal behauptet habe, dass der vertrag aufgrund der nichteinwilligung des vaters gar nicht zustande gekommen ist. schwebende ungültigkeit?

naja, meine erste klausur. sie hat ihren zweck -mir angst einzujagen- erfüllt. die nächste folgt demnächst :winke:

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Re: für dich vielleicht ;)

Nicht ungültig, sondern unwirksam. :winke:

Du hast wohl in Sachen MJ-Recht nicht aufgepaßt, was? :winke:

Man nennt die Voraussetzungen des MJ-Rechts respektive deren Nichtvorliegen "rechtshindernde Einwendungen", dh, daß trotz Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen (Vertragsschluß bestehend aus inhaltlich übereinstimmenden, mit wechselseitigem Bezug aufeinandern abgegebenen WE von mindestens zwei Personen) ein Anspruch dennoch nicht entsteht. Der Vertrag ist also nichtig. Da er aber infolge der Genehmigung gemäß §108 wirksam zustande gebracht werden kann, spricht man von schwebender Unwirksamkeit.

Kleiner Tip:
Von Anfang an auf die Terminologie achten. Jeder Prof. wird Dir das danken und honorieren. Und wo immer es geht die §§ mit korrektem Absatz und Satz nennen. Das wird selbst in Büchern nicht durchgehalten (sehr ärgerlich).

Ferner empfehle ich Dir, nur mit Grundrissen zu arbeiten und nur bei Hausarbeiten in Kommenatern nachzuschlagen. Parallel kann man beim ZR im Palandt nachschlagen. Alles andere ist aber zuviel und unnötig. Schon gar nicht sollte man der Massenpanik verfallen und 20 Bücher zum Schuldrecht AT lesen. Immer nur auf ein Werk beschränken. Im Grunde genommen schreiben nämlich alle mehr oder weniger dasselbe, mal ausführlicher, mal weniger ausführlich. Das wars aber auch schon. Man sollte daher auf Lernhilfen, die über das Inhaltliche hinausgehen, achten. Empfehlenswert beim ZR sind für den AT des BGB immer noch der Brox, und für das Schuldrecht die Werke Schuldrecht AT und BT von Brox/Walker. Das Geniale der Brox-Reihe ist, daß man theoretisch nur das Inhaltsverzeichnis auswendig lernen muß, um sämtliche Schemata intus zu haben. Achte mal darauf. Der Medicus, dessen S-AT ich übrigens mit redigiert habe, macht das nicht. Er ist auch sehr instruktiv, allerdings ist mE Medicus seit der SchuMod nicht mehr auf der Höhe der Zeit und sollte daher nicht als Primärwerk herangezogen werden.

Viel Spaß noch und wenn Du mal HIlfe brauchst, wende Dich vertrauensvoll an mich. :winke:

LG,

René

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Das vertrauensvolle an Dich wenden

lieber Zeus,

nutze ich hiermit nochmal in bewußter Sache!!:winke::winke:

Gruß Rainer
 
Re: für dich vielleicht ;)

na, "nicht aufgepasst" ist so ne sache. wir hatten genau eine vorlesung, bei der die minderjährigkeit angesprochen wurde. vor der klausur kam dann "den rest erarbeiten sie sich bitte selbst, meine damen und herren". wir haben uns eben gedacht, dass das nur ein späßchen war. unser prof hat schon den ganzen tag witzchen gerissen. nächstes mal bin ich schlauer
ist der brox nicht dieser 10cm dicke riesenband? hat mich abgeschreckt. naja, dann werd ich mir das nochmal durch den kopf gehen lassen.

dein angebot nehme ich gerne in anspruch! meine StrafR hausarbeit naht :winke:

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Re: für dich vielleicht ;)

"nicht aufgepaßt" war keine Anspielung, sondern ironisch gemeint. Stichwort "Zu Hause erarbeiten": Das sind so die Finten, die Dir Dein gesamtes Studium über begegnen werden. Laß Dich davon nicht unterkriegen und noch weniger frustrieren. Fressen und gefressen werden. Ich empfehle Dir, schreibe so viele Klausuren, als nur irgend möglich. Materielles Wissen verhält sich zu einem Gutachten und damit einer Klausur wie der Fachidiot zum Praktiker. Zwar wird man ohne materielles Wissen niemals eine Klausur "lösen" können, jedoch hilft es nichts, 27mal den Brox durchgearbeitet zu haben, ohne die Technik der Fallbearbeitung zu beherrschen.

Der Riesenband ist wohl eher der von Medicus, der auch ordentlich Geld kostet (40 € meine ich). Dessen BGB-AT ist ein sog. "Klassiker", allerdings wie schon zu seinen Schuldrecht-Büchern ausgeführt, nur zum Nachschlagen, nicht aber lernen empfehlenswert. Ich hatte mich etwa mit ihm gekloppt, weshalb er nicht die Ausführungen zum AGB-Recht im S-AT verankert, wo sie seit dem 1.1.2002 systematisch verankert sind. Der Brox BGB-AT hat zwar auch ca. 500 Seiten, davon muß man aber nicht unbedingt alles gelesen oder gar memorisiert haben.

Lesen und Disziplin sind Königstugenden der Juristen. Im 2. Staatsexamen wird der Aktenvortrag gefordert, dh, daß man dort erst einmal eine Stunde was lesen und zusammenfassen muß. Da muß man auf der Hut sein, wenn man Zeugenvernehmungsprotokolle gewahrt. Dann muß man sich den Sachverhalt gewissermaßen selbst zusammenstellen und "lösen".

Mein Traum ist eine Richter-Stelle am AG: Da ist man sein eigener König, und wenn einem die Materie nicht gefällt, fällt man ein rabulistisches Urteil, daß die Prozeßparteien dazu zwingt, in die Berufung zu gehen, die ich dann auch ausdrücklich zulassen werde. :winke:

Wie gesagt: Beschränke Dich auf die Grundrisse, nutze zum Vertiefen einzelner, "exotischer" Fragen die Kommentare und mach Dich locker. Klausuren schreiben ist Pflicht. Wenn ich an meine Anfangszeit denke, wird mir schlecht. Da wurden mir gleich 40 ZR-Bücher - ohne Kommentare - wärmstens als Grundlektüre anempfohlen, nicht zu vergessen die ca. 1000 Seiten JuS-Artikel, die man sich nebenbei noch genehmigen sollte. Völliger Blödsinn. Lieber ein Buch ordentlich beackert, als bei 30 Stückwerk verrichtet zu haben. Die JuS-Artikel sind zwar idR gut, aber auch nur Exerzierplatz und Bühne der Dr. und Profs, die mal eben eine Möglichkeit zur Fußnote benötigen, um ihre Haut zu Markte zu tragen. :winke:

LG,

René

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