Wenn Unfall in Folge eines fehlerhaften Gerätes:
Wenn feststeht, dass es tatsächlich am Sportgerät lag, sollte man versuchen, seinen Schaden lieber beim Hersteller des Sportgerätes als beim Verkäufer geltend zu machen. Dem Verkäufer ist an der mangelhaften Ausführung des Gerätes meistens kein Verschulden nachzuweisen. Hier steht das sogenannte Produkthaftungsgesetz zur Verfügung. Danach haftet der Hersteller, wenn das Produkt, das den Schaden verursacht hat, nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, als es in den Verkehr gebracht wurde.
Er muss den Fehler des Produktes, seinen Schaden und den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisen. Unter Umständen kommt es übrigens dazu, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden angelastet wird. Dieses kann dann die Haftung des Herstellers herabsetzen.
Selbstverschulden:
Grundsätzlich gelten hier die selben Regeln wie beim Gehwegunfall. Es ist zu fragen, ob der Betreiber seinen sogenannten Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. Allerdings ist hier das Besondere, dass man mit dem Studiobetreiber durch einen Vertrag verbunden ist. Mit einiger Sicherheit wird der Betreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen, seine Haftungsverpflichtung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Solche Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Vertragsbedingungen muss man dann, wenn ein Schaden eingetreten ist, sorgfältig überprüfen. Unter Umständen ergeben sich da Unvereinbarkeiten mit Gesetzen oder der Rechtsprechung. Als Beispiel fallen mir die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss für mitgebrachte Sachen ein. Dies ist sicher eine Aufgabe, die in der Regel nur ein Jurist leisten kann.