Grundsätzlich kann mann sagen, dass alles was im Vertrag steht, bindend ist.
Viele Fitnessstudiobetreiber haben jedoch in ihren AGBs Regelungen getroffen, die unwirksam sind. Dies wird teilweise deswegen gemacht, weil die Betreiber es nicht besser wissen und sich beim Entwurf ihrer AGBs keinen rechtlichen Rat eingeholt habe. Teilweise wird dies aber auch bewusst gemacht, da die Kunden sich von solchen Klauseln abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen und denken dass sie wirksam sind.
Folgende Klauseln sind beispielsweise unwirksam. Der erste Fall ist für Dich besonders interessant:
Fitness-Studios verlangen von ihren Mitgliedern in der Regel ziemlich gesalzene Pauschalen. Um so erboster war ein Freizeitsportler, als ihm sein Studio trotz einer längeren, beruflich bedingten Abwesenheit Geld abknöpfen wollte. Der Geschäftsführer verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens, in denen es tatsächlich hieß: "Bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z.B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) entbinden nicht vom Vertrag". Das wollte sich der Kunde nicht bieten lassen und verklagte das Studio.
Das Amtsgericht Bautzen ersparte ihm die Zahlung. Das Interesse des Studioinhabers, die Kunden langfristig an sich zu binden und regelmäßig Zahlungen zu erhalten, sei zwar grundsätzlich berechtigt. Umgekehrt müsse man aber auch das Interesse der Kunden in Rechnung stellen: Es wäre unbillig, von Mitgliedern, die gar nicht in der Lage seien, das Studio regelmäßig zu nutzen, über längere Zeit den Mitgliedsbeitrag zu verlangen. Die Klausel in den AGB diene ausschließlich dem Interesse des Studios. Umstände, die die Kunden daran hinderten, das Studio zu nutzen - und die sie womöglich nicht einmal selbst zu verantworten hätten -, sollten völlig unberücksichtigt bleiben. Die Klausel sei daher unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.
Eine Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, wenn dem Kunden durch die vertragliche Regelung jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen eines Fitnessstudiovertrages sahen die Möglichkeit des Ruhens des Vertrages unter anderem bei Schwangerschaft einer Kundin vor. Dementsprechend räumte der Betreiber des Studios einer schwangeren Kundin eine fünfmonatige, beitragsfreie Ruhezeit ein. Nach Ablauf der Ruhezeit berief sich das Fitnessstudio auf eine Vertragsklausel, wonach sich die Mitgliedschaft um die Ruhezeit verlängert.
Das Amtsgericht Itzehoe erklärt die Klausel jedoch für unwirksam, da sie für den Kunden überraschend sei. Die Kundin musste daher die Verlängerung ihrer Mitgliedschaft um weitere fünf Monate nicht hinnehmen.
Die Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt.
Wer es im Fitnessstudio vorzieht, seine Getränke selber mitzubringen, der kann das auch ohne Probleme tun. Dies entschied das Landgericht Stade.
In einem dieser Studios war es untersagt eigene Getränken mitzuführen. Der Betreiber dürfe nicht mit dem im Fitnessstudio stark gesteigertem Flüssigkeitsbedarf der Kunden Geschäfte machen, urteilten die Richter. Der Gerichtssprecher äußerte sogar die Forderung an die Betreiber, den Kunden eine gewisse Menge Getränke zu stellen.
Der Bundesgerichtshof hat Verträge mit Fitnessstudios für unwirksam erklärt, die Kunden selbst dann zu monatelangen Beitragszahlungen verpflichten, wenn diese unverschuldet das Studio nicht mehr nutzen können.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Frankfurter Fitnessstudio in den Geschäftsbedingungen seiner Verträge mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten die Formel verwendet: "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt".
Die beanstandete Klausel orientiere sich "ohne jede Rücksichtnahme" allein an den Interessen des Studio-Inhabers, urteilten die Richter. Sie zwinge einen Kunden, die Nutzungsgebühr monatelang selbst dann weiterzuzahlen, wenn er wegen einer Krankheit oder einer Verletzung auf Dauer keinen Sport mehr treiben könne. Ein derartiger Zwang verstoße gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung, das einen angemessenen Interessensausgleich zwischen Vertragspartnern sicherstellen soll.
Interessante ist aber auch dies:
Bei Fitnessstudioverträgen findet sich häufig im "Kleingedruckten" die Bestimmung, dass der Vertrag, der zunächst auf sechs Monate befristet abgeschlossen ist und sich stillschweigend jeweils um weitere sechs Monate verlängert, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf kündigt.
Diese Bestimmung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da eine derartiger Vertrag ansonsten nur außerordentlich, d.h. bei Vorliegen ganz gravierender Gründe, gekündigt werden kann, ist die Kündigungsfrist genau einzuhalten.
Daher der Rat: Wenn man sicher weiß, dass man nur z.B. sechs Monate das Fitnessstudio od. ähnliches nutzen möchte, dann empfiehlt sich, bei Vertragsschluss entweder einvernehmlich mit dem Studio die Verlängerungsklausel zu streichen oder gleich nach Vertragsschluss die Kündigung (am besten schriftlich) auszusprechen.
Wer außergewöhnliche Belastungen am Trimmgerät unter Beweis stellt, kann das unter bestimmten Umständen mit dem Segen des Finanzamts. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes wirkt sich sportliche Betätigung aber nur dann steuermindernd aus, wenn der Steuersparer trainiert, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Ein einfaches Attest reicht dazu nicht aus. Es muss schon ein amtsärztliches Gutachten sein. Nur in diesem Fall können die Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Alle anderen müssen fürs "pumpen" weiter selbst bezahlen.