Betrüger bei EBay

Original geschrieben von REB
Was soll ich sagen. Wieder FALSCH !

Es geht hier nicht um einen Verzugsschaden. Denn durch den Schuldnerverzug ist ihm, dem Gläubiger ja kein Schaden entstanden. Ihm geht es doch nur darum, die Ware überhaupt zu bekommen.

Also: Mahnung !

reb


:D Warum fügst Du dann selber den Paragraphen bezügl. Verzugsschaden an? :D
Mahnung ist ja okay, aber er ist nicht gezwungen den Zugang nachzuweisen; theoretisch reicht ein Telefonat. Der Verkäufer hat die Bringschuld zu leisten, sprich er muß den Zugang der Ware nachweisen.
 
Original geschrieben von Comeback
:D Warum fügst Du dann selber den Paragraphen bezügl. Verzugsschaden an? :D
Mahnung ist ja okay, aber er ist nicht gezwungen den Zugang nachzuweisen; theoretisch reicht ein Telefonat. Der Verkäufer hat die Bringschuld zu leisten, sprich er muß den Zugang der Ware nachweisen.

Guckst du hier:

§286 abs.1 s.1
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

Jetzt zeig mir mal, wo hier was von Schaden steht. Der 286 regelt nur wann jemand in Verzug kommt.
Die Mahnung ist nicht nur okay sondern erforderlich - hab ja oben schon erklärt warum.

Stell dir mal vor du mahnst jemanden per Telefon an. Der kann doch immer behaupten, dass ihr nie miteinander gesprochen habt. Bei ner Mahnung per Einschreiben aber nicht. Da belegt dir die Post, dass die Mahnung angekommen ist.

"Der Verkäufer hat die Bringschuld zu leisten, sprich den Zugang der Ware nachzuweisen"
Falsch, falsch, falsch. Erstens handelt es sich hier um eine Schickschuld (nicht um eine Bringschuld)!, zweitens regelt die Art der Schuld erstmal nur die Haftung.

Welches Semester bist du?

reb
 
Asche auf mein Haupt. Mein BGB resultiert noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform und dort war nur der Verzugsschaden unter 286 aufgeführt.
Du hast selbstverständlich Recht mit der Fristsetzung.
Der Vollständigkeit halber sei dann jedoch noch angemerkt, dass der hundertprozentig richtige Weg der des Einschreibens mit Rückschein ist. Ein normales Einwurfeinschreiben reicht dann auch nicht, weil nicht gewährleistet ist, dass die richtige Person das Schreiben bekommen hat.

Bin kein Student, aus dem Alter bin ich raus. Habe nur ganz entfernt mit Kaufverträgen zu tun. (ansonsten hätte ich ein aktuelles BGB gehabt :D ). Hätte direkt unter meinem diesbezüglichen Lieblingslink nachschauen sollen und das Buch wegwerfen sollen.
 
Hehe,

hab ich mir fast schon gedacht, das mit der Schuldrechtsreform.

Jedenfalls reicht es auch aus, wenn irgendjemand die Post (das Einschreiben) annimmt. Es muss nur in die "Sphäre des Empfängers gelangen" Ausgenommen sind völlig fremde Personen oder Kleinstkinder. Selbst wenn die Putzfrau das Schreiben annimmt gilt es als eingegangen. Bei Verwandten oder der Sekretärin sowieso.

Ok, dann hätt mans ja erledigt.

reb
 
Hallo,

ich komme gerade von der Bank, Überweisungen können nicht zurückgebucht werden.

Ich werde nun EBay nach seiner Adresse fragen und ihm eine Mahnungsmail schicken!
 
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