Was kann man da machen??

Rik

New member
Hallo Forum
Ich habe mir vor zwei Jahren ein Ergometer der Firma Daum
gekauft. Sofort bemerkte ich, dass was mit der Elektronik nicht stimmt und bin umgehend beim Händler vorbeigedüst um zu meckern. Er hat sich auch um die Sache gekümmert und die fehlbaren Teile ersetzt. Das Elektronikproblem blieb jedoch bestehen. Er sah sich nicht mehr veranlasst, weitere Leistungen zu erbringen.
Heute lese ich auf der Homepage der Firma Daum, dass die 2 Jahre Garantie gewähren! Was denkt ihr, kann ich da noch Ansprüche erheben, oder eher nicht?

Grüsse und Dank
Rik
 
Garantie

... das hängt davon ab, wie welcher Garantie Du das Gerät damals gekauft hast. Erst seit dem 1.1.2002 besteht eine grundsätzliche Garantie von 24 Monaten... bis dahin galt die gesetzliche Mindestgarantie von 6 Monaten.

Hängt also ein wenig davon ab, ob es damals eine erweiterte Garantie gab oder nicht !
 
Wohl nichts (mehr) :(

Hallo Rik!

Du und Boerdy verwenden den Terminus Garantie nicht im juristischen Sinne. Gemeint ist von eurer Seite wahrscheinlich die Gewährleistung bei Sachmängeln. Die Garantie – vgl. auch §443 BGB – ist die Erklärung des Verkäufers im Rahmen des Kaufvertrages verschuldensunabhängig für Mängel eines Gegenstandes oder eines Rechts einstehen zu wollen. Man differenziert hier noch in selbständige und unselbständige Garantieversprechen, als auch in Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Die Besonderheit liegt darin, daß die Rechte aus der Garantie neben der Gewährleistung bestehen und meist gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden müssen, der vom Verkäufer verschieden sein kann (sog. Hersteller-Garantie). Der Inhalt des Garantievertrages kann im Rahmen von unter anderem §§134, 138 BGB frei geregelt werden.

Die Gewährleistung meint die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners – der Verkäufer beim Kaufvertrag – für die Mangelfreiheit eines Gegenstandes oder eines Rechts als auch Werkes einstehen zu müssen. Hierbei stehen dem Käufer die Rechte aus §437 gegenüber dem Vertragspartner – dem Verkäufer - zu.

Zum 1.1.2002 hin wurde insbesondere das Kaufvertragsrecht umfangreich novelliert im Zuge des Inkrafttretens des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes. Auf Verträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, ist noch das alte Recht anzuwenden (Art. 229 §5 EGBGB; Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse). Danach verjährten Ansprüche aus Gewährleistung in der Regel nach sechs Monaten (§477 I BGB aF).

Aller Voraussicht nach handelt es sich bei der Aussage auf der Homepage („2 Jahre Garantie“) um die gesetzliche Gewährleistung. Diese kann nämlich im Verhältnis Verbraucher zu Unternehmer für Neuwaren nicht verkürzt werden (vgl. §§474 ff. BGB).

Unabhängig davon aber kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen.

In Deinem Falle würde ich mal die Augen aufmachen bezüglich einer „Herstellergarantie“. Vielfach gehen die über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus.

Vielleicht könnte man noch was drehen, da der Verkäufer offensichtlich die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß erbracht hatte. Allerdings habe ich da im Moment weder Zeit noch Lust dazu, mich wieder in die Untiefen des BGB aF einzuarbeiten. Die Chance wäre ohnehin marginal. :winke:

LG,

René
 
Re: Garantie

Deine Aussagen sind unzutreffend, vgl. mein Posting. :winke:

Garantie hat nichts mit Gewährleistung zu tun.

LG,

René
 
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