Wohl nichts (mehr)
Hallo Rik!
Du und Boerdy verwenden den Terminus Garantie nicht im juristischen Sinne. Gemeint ist von eurer Seite wahrscheinlich die Gewährleistung bei Sachmängeln. Die Garantie – vgl. auch §443 BGB – ist die Erklärung des Verkäufers im Rahmen des Kaufvertrages verschuldensunabhängig für Mängel eines Gegenstandes oder eines Rechts einstehen zu wollen. Man differenziert hier noch in selbständige und unselbständige Garantieversprechen, als auch in Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Die Besonderheit liegt darin, daß die Rechte aus der Garantie neben der Gewährleistung bestehen und meist gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden müssen, der vom Verkäufer verschieden sein kann (sog. Hersteller-Garantie). Der Inhalt des Garantievertrages kann im Rahmen von unter anderem §§134, 138 BGB frei geregelt werden.
Die Gewährleistung meint die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners – der Verkäufer beim Kaufvertrag – für die Mangelfreiheit eines Gegenstandes oder eines Rechts als auch Werkes einstehen zu müssen. Hierbei stehen dem Käufer die Rechte aus §437 gegenüber dem Vertragspartner – dem Verkäufer - zu.
Zum 1.1.2002 hin wurde insbesondere das Kaufvertragsrecht umfangreich novelliert im Zuge des Inkrafttretens des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes. Auf Verträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, ist noch das alte Recht anzuwenden (Art. 229 §5 EGBGB; Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse). Danach verjährten Ansprüche aus Gewährleistung in der Regel nach sechs Monaten (§477 I BGB aF).
Aller Voraussicht nach handelt es sich bei der Aussage auf der Homepage („2 Jahre Garantie“) um die gesetzliche Gewährleistung. Diese kann nämlich im Verhältnis Verbraucher zu Unternehmer für Neuwaren nicht verkürzt werden (vgl. §§474 ff. BGB).
Unabhängig davon aber kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen.
In Deinem Falle würde ich mal die Augen aufmachen bezüglich einer „Herstellergarantie“. Vielfach gehen die über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus.
Vielleicht könnte man noch was drehen, da der Verkäufer offensichtlich die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß erbracht hatte. Allerdings habe ich da im Moment weder Zeit noch Lust dazu, mich wieder in die Untiefen des BGB aF einzuarbeiten. Die Chance wäre ohnehin marginal. :winke:
LG,
René