Nur mal kurz im Schnelldurchlauf:
Es müssen Regelungen, die für den künftigen Verein verbindlich sein sollen, in einer Satzung (dem "Grundgesetz" des Vereins) festgelegt werden.
Der (oder die Initiatoren) des (zukünftigen) Vereins lädt zu einer Gründungsversammlung ein, in der ein Satzungsentwurf erst diskutiert, dann als Satzung verabschiedet wird. Eine Eintragung ins Vereinsregister kann nur erfolgen, wenn mindestens sieben natürliche und voll geschäftsfähige Personen den Gründungsakt vollziehen (Minderjährige benötigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten). Der Gründungsakt ist unbedingt zu protokollieren!
Nach dem Gründungsakt, normalerweise in der gleichen Sitzung, ist der in der neuen Satzung vorgesehene Vorstand nach den Vorschriften der erarbeiteten Satzung zu bestellen. Die Wahl des Vorstands ist ebenfalls zwingend zu protokollieren!
Der gewählte Vorstand bzw. der Notar meldet den Verein in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht (Amtsgericht) an. Der Anmeldung sind die neue Satzung im Original sowie das Protokoll über den Gründungsakt und die Vorstandsbestellung beizufügen.
Wenn das Amtsgericht die Anmeldung zulässt, teilt sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Stimmt die Verwaltungsbehörde dem Eintrag zu, erfolgt die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Im Vereinsregister werden u.a. der Name, Sitz, Tag der Gründung des Vereins und die Namen und Berufe der Vorstandsmitglieder ausgewiesen.
Kosten für die Gründung fallen eigentlich nur für die Beglaubigung durch den Notar an.
Für ausführliche Informationen sollte man sich geeignete Literatur beschaffen, oder einen RA konsultieren.
v.H.