München (smk) – Auf Online-Auktionen angepreiste und abgebildete Gegenstände müssen dem tatsächlichen Versteigerungsobjekt entsprechen. Wie das Landgericht Trier entschied, kann die Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten verlangt werden, wenn es sich bei dem ersteigerten Objekt nicht um den auf der Auktionsseite beschriebenen Gegenstand handelt (Az.: 1 S 21/03).
Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Sammlerpuppe bei eBay für rund 750 Euro erworben. Trotz vorheriger Nachfrage per E-Mail hatte der Anbieter die Puppe nur unzureichend und - wie sich später herausstellte - falsch beschrieben. Auch auf den Fotos bei eBay war nicht zu erkennen, ob es sich um ein Original handelt.
Internet-Auktionen mündet in einen Kaufvertrag
Dies versicherte jedoch der Auktionsveranstalter der Käuferin vor dem Ende der Versteigerung auch per Mail. Nach Auffassung des Landgerichts komme zwischen Bieter und Verkäufer ein Kaufvertrag zu Stande, der eine Wandlung im Fall von Mängeln zulasse.
Die Bieterin habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Der Anbieter wurde verurteilt, die Kaufsumme sowie die Versand-Kosten an die Auktionsgewinnerin zurück zu erstatten.
Info: www.lgtr.justiz.rlp.de
Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Sammlerpuppe bei eBay für rund 750 Euro erworben. Trotz vorheriger Nachfrage per E-Mail hatte der Anbieter die Puppe nur unzureichend und - wie sich später herausstellte - falsch beschrieben. Auch auf den Fotos bei eBay war nicht zu erkennen, ob es sich um ein Original handelt.
Internet-Auktionen mündet in einen Kaufvertrag
Dies versicherte jedoch der Auktionsveranstalter der Käuferin vor dem Ende der Versteigerung auch per Mail. Nach Auffassung des Landgerichts komme zwischen Bieter und Verkäufer ein Kaufvertrag zu Stande, der eine Wandlung im Fall von Mängeln zulasse.
Die Bieterin habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Der Anbieter wurde verurteilt, die Kaufsumme sowie die Versand-Kosten an die Auktionsgewinnerin zurück zu erstatten.
Info: www.lgtr.justiz.rlp.de