Herba Ephedrae ist in Deutschland apothekenpflichtig.
Ephedrin (das ja in Herba Ephedrae enthalten ist) ist rezeptpflichtig.
Der Gesetzgeber merkt hierzu in der Begruendung des Regierungsentwurfes zum Arzneimittelgesetz, (Bundestags-Drucksache 7/3060, S. 55f zu §45) an: 'Die nunmehrige Fassung stellt also klar, dass ein Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegt, das aus einem verschreibungspflichtigen Stoff oder aus einer verschreibungspflichtigen Zubereitung dieses Stoffes hergestellt wird, jedoch nicht eine Pflanze, die als solche diese Substanz in natuerlicher Form enthaelt.'
Das bedeutet, dass zwar Arzneimittel die Ephedrin gemaess der Anlage zur Verordnung ueber verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, verschreibungspflichtig sind, dass dies aber *nicht* fuer die pflanzliche Droge Herba Ephedrae gilt.
Nach § 6 a Arzneimittelgesetz ist die Weitergabe von Dopingmitteln zum Zwecke des Einsatzes im Sport strafbar. Dabei wird die Dopingliste des IOC zugrunde gelegt. Die Folge einer solchen Straftat ist gemäß § 95 Arzneimittelgesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu 10 Jahren. Strafbar ist aber nur derjenige, der die Dopingmittel weitergibt. Der Sportler, der die Substanzen nur einnimmt, macht sich hiernach nicht strafbar (nach dem Arzneimittelgesetz).
jeckyll