Kurze Jurafrage...

Sit Up!

New member
Moin ihr Rechtsverdreher,

stecke mitten in einer Jurahausarbeit Ö-Recht und gestern hat mir ne Freundin was mitgeteilt, was mich jetzt doch nachdenklich gemacht hat:

Im Sachverhalt steht, die Opposition als ein Drittel der Mitglieder im Bundestag und damit zulässiger Antragssteller einer abstrakten Normenkontrolle möchte ein Gesetz auf den Prüfstand stellen lassen aufgrund der ihrer Meinung nach bestehenden Unvereinbarkeit zweier Paragraphen des Gesetzes mit zwei bestimmten Artikeln des GG. Und jetzt meinte die Freundin von mir, wenn diese Paragraphen/Artikel so explizit im Sachverhalt genannt werden, müssten diese auch am intensivsten (bzw. nur) geprüft werden. Ich bin jedoch der Meinung, daß bei ner abstr. NK doch das gesamte Gesetz geprüft werden muss und würde sogar den einen der beiden oben genannten Paragraphen nur kurz abhandeln, da für mich da keine Frage an der Rechtmäßigkeit besteht (Rettung deutscher Staatsangehöriger aus Krisengebieten im Ausland, gestützt auf erweiterten Begriff der "Verteidigung" aus 87a II GG und Schutzpflicht des Staats auf Leben Art. 2 II usw.usf.)

Schreibe ich damit an der Fragestellung/Zielsetzung der Arbeit vorbei?
 
Um deine Signatur zu zitieren: Was soll ich sagen...?

Ich denke, in einem Juraforum wirst du weitaus bessere und fundiertere Resonanz erhalten als hier.

Oder willst du, dass dir am Ende xbox bei deiner Hausarbeit geholfen hat? :rolleyes: :D
 
Original geschrieben von Sit Up!
Moin ihr Rechtsverdreher,

stecke mitten in einer Jurahausarbeit Ö-Recht
Unvereinbarkeit zweier Paragraphen des Gesetzes mit zwei bestimmten Artikeln des GG.
Ich bin jedoch der Meinung, daß bei ner abstr. NK doch das gesamte Gesetz geprüft werden muss und würde sogar den einen der beiden oben genannten Paragraphen nur kurz abhandeln,

Tach auch Kollege,

also verdreh dir nicht dein Gehirn. :)
Mach dir ganz nüchtern klar, was da abgeht bei ner Normenkontrolle. Grundsatz: Rechtmäßigkeit der fragliche Norm wird an allen Artikeln des GG gemessen. Logisch, weil ja Vereinbarkeit mit einem Artikel nicht Vereinbarkeit mit allen Artikeln bedeutet, worauf es aber im Endeffekt ankommt!

Konkrete NK = Vorlage durch Richter (mangels Verwerfungskompetenz des Richters)aus Anlaß einer anderen Rechtsauffassung zu einer (konkreten) Norm bei einer Urteilsfindung.
Dabei wird die vorgelegte entscheidungserhebliche Bundesnorm am Maßstab ALLER in Frage kommenden GG-Artikeln geprüft.

Abstrakte NK = Vorlage ans BVerfG aus Anlaß von (abstrakten=ohne Streitfall) Meinungsverschiedenheiten.
Dabei wird die im Streit befindliche Norm (laut SV bei dir NUR die beiden fraglichen Paragraphen) am Maßstab ALLER in Frage kommenden GG-Artikeln gecheckt.

Unterscheid zw. abstr. NK /konkr. NK liegt also allein im abtrakten/konkreten Anlaß. Keine Unterschiede im Prüfungsumfang GG.

Kurz gesagt: ich würde die beiden Paragraphen am GG messen.

ps: ich weiß nicht, wie dein SV liegt, aber möglicherweise übersiehst du doch etwas, wenn du zu schnell auf 87aII, 2II steuerst. Ist das Verfahren ordentlich gelaufen? Ist das nen Zustimmungsgesetz gewesen? Vielleicht liegen da die Tücken?
Ich bin jetzt zu faul, nachzusehen und hab auch keinen SV. Zum Glück! :) Falls erhöhter Nachfragebedarf besteht, tipp mal rein hier.
Ansonsten viel Erfolg!

Gruß.
 
@Hantelmann... alles klar, dann hab ichs ja doch ganz richtig in Erinnerung bezgl. der abstr NK. Nur noch folgendes: ich habe ja ein komplettes Gesetz (falls du mal reingucken willst: http://www.jura.uni-bonn.de/institute/kirchenr/veranstaltungen/propue/Sachverhalt.pdf ) und jetzt wird vom Antragssteller nur §1 Nr. 2 und 3 und § 2 und 3 EntsG für nichtig gehalten, prüfe ich dann § 1 Nr. 1 und 4 überhaupt nicht, weil nicht verlangt? Oder leite ich dann eine konkrete NK ein? Oder prüfe ich sie im Verfahren der VB des S? Bin da etwas überfragt gerade...
im Übrigen halte ich das (wie die meisten anderen auch die mitschreiben) für ein Einspruchsgesetz, denke also es ist ordnungsgemäß zustande gekommen, werde da aber den vorhandenen Meinungsstreit abhandeln...

@Duke.... na siehste ;)
 
WOW! da kommt ja nun doch einiges zusammen. Ist hja auch noch ne IndividualverfassungsB von nem Soldaten mit hinterhergeschoben.

Ich würde es bei der abstr.NK bezüglich §§ 1 Nr.2+3; 2; 3 belassen. Schwerpunktmäßig würde ich dabei diskutieren, ob der Parlamentsvorbehalt ausm GG durch Bundesgesetz ausgehebelt werden kann in einer solchen Art + Weise. Dabei ist sicher darauf einzugehen, daß der Ausschuß seinen Vorteil in Entscheidungsgeschwindigkeit hat.

Bei der VB des Soldaten kannste dich dann auf sämtliche §§ und deren Nummern beziehen. Mußt du nahezu sogar. Denn mehr haste ja kaum zum Ausschlachten. Problematisch auf den ersten Blick scheint mir die gegenwärtige Beschwertheit des Soldaten. Das kannste abbügeln mit dem Argument, daß das für die Beschwertheit des S zwar ein Vollzugsakt nötig ist, aber dieser Vollzugsakt i.F. eines Einsatzbefehls den S im Einsatzfalle jedenfalls trifft ohne Ausweichmöglichkeit.

Mußt du mal überlegen, ob der S in seiner Berufsfreiheit betroffen ist, wenn er als Soldat=Kriegsdiener zu Friedenseinsätzen verdonnert wird und wie da das Spannungsverhältnis zur Statsbürgerpflicht "Wehrdienst" / Soldatenstatus= gesteigerte Gehorsamspflicht ist. Punkten könnteste beim Soldaten evtl. mit Argumenten ausm SoldatenG. Da steht sicher was drin, was nen SOldat alles so hinzunehmen hat.(Wichtig bei Schrankenprüfungen und Verhältnismäßigjkeitsüberlegungen). Mußte mal blättern. :)

Alle Angaben ohne Gewähr. :D
So, jetzt viel Spaß und ich mach jetzt weiter mit "erfolgsqualifiziertem versuch - Versuchte Erfolgsqualifikation".
StrafRBT ist echt nen Hammer bei Hemmer. Mach grad Rep...:)
 
Super! Vielen Dank, hast mir einiges weitergeholfen in allen Hinsichten... muchas gracias. Werde dir evtl. nochmal ne klitzekleine PM schreiben die Tage, und wenns nur dafür ist, um dir mitzuteilen, daß ich deine Tipps alle verwirklicht habe ;)
SoldatenG klingt einleuchtend.
 
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