Fitneßstudioverträge - Laufzeit 24 Monate?!

Manu1802

New member
Bisher galten Verträge von über 12 Monaten als unwirksam. Jetzt gibt es angeblich ein Urteil, dass auch Verträge von 24 Monaten gültig sein sollen. Da ich meinen 24-Monats-Vertrag aus beruflichen Gründen vorzeitig kündigen möchte und mein Studio die Kündigung nicht akzeptiert, bitte ich um Eure Hilfe! Weiß jemand ob und ggf. was ich gegen einen 2-Jahres-Vertrag unternehmen kann? Riesen Dank schon im voraus
 
diese beiden links hab ich hierzu gefunden.

http://www.wdr.de/radio/wdr2/westzeit/gerichtsurteile000522.html
Auszug: "Zieht der Kunde eines Fitnessstudios in einen weit entfernten Ort um, so kann er seinen Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. (Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck, 716 C 421/98"

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/16/0,1872,2035280,FF.html
Auszug: "Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist sogar eine 24-monatige Laufzeit rechtens. "

lies selber nach.

http://www.ansbach-grizzlies.com/bilder/spiel_31.5.online/0138_kl.jpg
 
Einigung anstreben

Hallo Manu,

ein Wohnortwechsel gibt dir ebenso wie eine attestierte Sportuntauglichkeit immer die Möglichkeit, einen Vertrag zu kündigen. Dennoch solltest du eine Einigung mit dem Betreiber der Anlage erzielen. Viele handhaben es so, dass du einfach den Aufpreis zu einem Vertrag mit kürzerer Laufzeit nachzahlst.

Beispiel: Du zahlst bei einem 12-Monatsvertrag 50 EUR pro Monat und bei einem 24-Monatsvertrag 40 EUR. Nach einem jahr ziehst du weg und möchstest den Vertrag kündigen. Eine Einigung könnte so aussehen, dass du deine abgelaufene Mitgliedschaft rückwirkend in einen 12-Monatsvertrag änderst und die Differenz von 12 mal 10 EUR nachzahlst.

Miteinander reden führt in den allermeisten Fällen zu einer Einigung, ohne sich auf Gerichtsurteile zu berufen.

Viel Erfolg,
Thomas

https://de.fitness.com/company/buttons/thomas_markmann2.jpg
 
Re: Wohnortwechsel

Der Wohnortwechsel ist immer ein ausreichender Grund, aus einem Vertrag mit dem Studio in beiderseitigem Einvernehmen aussteigen zu können. Der Jurist nennt das: Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei hat der Betreiber keine Möglichkeit, den Restbetrag bis zum Ende des Vertrages restlos einfördern zu können. Das wäre unverhältnismäßig und würde den Konsumenten einseitig benachteiligen, also eine unbillige Härte darstellen. Ich würde Thomas Rat folgen und erstmal mit dem Betreiber reden, bevor ich den Juristen bemühe...
 
Rechtlich betrachtet...

Für die wirksame Kündigung ist in erster Linie die sich aus dem Vertrag ergebende Vereinbarung maßgebend. Davon unberührt bleibt die außerordentliche Kündigung. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln kann sich aus den für AGB maßgeblichen Regelungen der §§305 ff. ergeben.

Darf ich fragen, was man unter „beruflichen Gründen“ zu verstehen hat? Das dürfte für eine präzise Einschätzung wertvolle Hinweise geben. Des weiteren wüßte ich gerne, ob Du etwas Schriftliches in den Händen hältst bzw. etwas für das Fitness-Studio „unterzeichnen“ mußtest.

Tricks gibt es kaum. Allenfalls in bezug auf die AGB könnte man was drehen, wenn sie beispielsweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Ggf. kann auch eine Vertragsübernahme in Betracht kommen. Einzelheiten dürften sich aber aus den meist dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ergeben.



Um es mal etwas ausführlicher zu rekapitulieren:

Diverse OLGs hatten in den 90ern noch mehrere Vertragslaufzeitklauseln sogenannter „Fitness-Verträge“ – gerne auch als „Mitgliedsantrag“ oder dergleichen tituliert - nach Maßgabe des obsoleten §9 AGBG scheitern lassen. Dem ist der BGH nicht gefolgt. In letzter Zeit schlossen sich dieser Ansicht auch die Instanzgerichte an.

Hoffentlich für den Rechtslaien verständlich formuliert stellt sich die Lage nach Maßgabe des in Deutschland geltenden BGB so dar:

„Fitness-Verträge“ sind in der Regel typengemischte Verträge, deren rechtliches und für Dich interessantes Gepräge sich aus den §§611 ff. BGB ergibt. Demnach ist das Fitness-Studio Dir ggü zur Erbringung von Dienstleistungen (Bereitstellung und Instandhaltung der Geräte) verpflichtet. Dir obliegt die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diesen Vertragstyp nennt man auch gegenseitigen Vertrag. Da sie den mehrfachen und länger andauernden Leistungsaustausch vorsehen, sprich man auch von Dauerschuldverhältnissen.

Je nach Laufzeit – fix oder unbestimmte Laufzeit – muß es jeder Vertragspartei möglich sein, sich von dem Vertrag wieder zu lösen. Entweder mittels der ordentlichen oder der außerordentlichen Kündigung, §§620 ff.

Die Kündigungsfristen können prinzipiell vor allem in den Schranken der §§307 ff., die für formularmäßige Abreden wie in AGB gelten, abweichend von den §§621 ff. geregelt werden.

Die von Dir angeführte Problematik ergab sich aus dem alten §11 Nr. 12 des AGBG, das mit Wirkung zum 1.1.2002 weitgehend ins BGB inkorporiert wurde (§§305 ff.). §309 Nr. 9 regelt nunmehr die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen in AGB.

Dauerschuldverhältnisse wie die Fitness-Verträge dürfen nicht länger als zwei Jahre binden. Darauf aufbauend darf eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um jeweils mehr als ein Jahr nicht erfolgen.

Selbst für den Fall, daß die Laufzeitklauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt nach Maßgabe des §306 I der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der vereinbarten Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§§621 ff.).

LG,

René
 
Re: Wohnortwechsel

Insbesondere Deiner und Thomas Ansicht würde ich nicht unbedingt folgen. Solange es noch rechtliche Möglichkeiten gibt, eine für sich günstigere Lösung zu erwirken, ziehe ich diese im Bereich der Vertragsbeendigung vor. Fitness-Studio-Betreiber sind nämlich in der Regel keine neutralen Instanzen, sondern subjektiv an der Mehrung ihrer Aktiva interessierte Geschäftsmänner. Daß man unter diesen Voraussetzungen vielfach so oder so „draufzahlt“, ist kaum von der Hand zu weisen. :winke:

LG,

René
 
Re: Rechtlich betrachtet...

Sag ich doch! Wichtige Gründe (Umzug, beruflicher Auslandsaufenthalt, Erkrankungen wie Bandscheibenvorfall, ja sogar Schwangerschaft) rechtfertigen immer eine außerordentliche Kündigung zum Ende des Quartals, unter bestimmten Umständen auch mit 14 - tägiger Frist zum Monatsende. Das ist aber nicht branchengebunden, sondern allgemeines Vertragsrecht.

Bricht sich jemand ein Bein, dann ist dem Studio durchaus zuzumuten, dem Monatsbeitrag ruhen zu lassen, bis der Patient wieder genesen ist. Das wird vernünftigerweise jedes Studio auch machen.

Eine Restzahlung bis zum Ende der Laufzeit kann nur verlangt werden, wenn wichtige Gründe nicht vorliegen (Faulfieber, Bocklosigkeit).

Für finale Klarheit sorgt das Dienstreisekostenrecht: "Die Dienstreise endet mit dem Tod."

Nett ist auch: "Der Tod ist die höchste Stufe der Dienstunfähigkeit". Da fühl ich mich auch schon ganz elend.

Viele Grüße

Gerd
 
A

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Re: Fitneßstudioverträge - Laufzeit 24 Monate?!
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