Rechtlich betrachtet...
Für die wirksame Kündigung ist in erster Linie die sich aus dem Vertrag ergebende Vereinbarung maßgebend. Davon unberührt bleibt die außerordentliche Kündigung. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln kann sich aus den für AGB maßgeblichen Regelungen der §§305 ff. ergeben.
Darf ich fragen, was man unter „beruflichen Gründen“ zu verstehen hat? Das dürfte für eine präzise Einschätzung wertvolle Hinweise geben. Des weiteren wüßte ich gerne, ob Du etwas Schriftliches in den Händen hältst bzw. etwas für das Fitness-Studio „unterzeichnen“ mußtest.
Tricks gibt es kaum. Allenfalls in bezug auf die AGB könnte man was drehen, wenn sie beispielsweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Ggf. kann auch eine Vertragsübernahme in Betracht kommen. Einzelheiten dürften sich aber aus den meist dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ergeben.
Um es mal etwas ausführlicher zu rekapitulieren:
Diverse OLGs hatten in den 90ern noch mehrere Vertragslaufzeitklauseln sogenannter „Fitness-Verträge“ – gerne auch als „Mitgliedsantrag“ oder dergleichen tituliert - nach Maßgabe des obsoleten §9 AGBG scheitern lassen. Dem ist der BGH nicht gefolgt. In letzter Zeit schlossen sich dieser Ansicht auch die Instanzgerichte an.
Hoffentlich für den Rechtslaien verständlich formuliert stellt sich die Lage nach Maßgabe des in Deutschland geltenden BGB so dar:
„Fitness-Verträge“ sind in der Regel typengemischte Verträge, deren rechtliches und für Dich interessantes Gepräge sich aus den §§611 ff. BGB ergibt. Demnach ist das Fitness-Studio Dir ggü zur Erbringung von Dienstleistungen (Bereitstellung und Instandhaltung der Geräte) verpflichtet. Dir obliegt die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diesen Vertragstyp nennt man auch gegenseitigen Vertrag. Da sie den mehrfachen und länger andauernden Leistungsaustausch vorsehen, sprich man auch von Dauerschuldverhältnissen.
Je nach Laufzeit – fix oder unbestimmte Laufzeit – muß es jeder Vertragspartei möglich sein, sich von dem Vertrag wieder zu lösen. Entweder mittels der ordentlichen oder der außerordentlichen Kündigung, §§620 ff.
Die Kündigungsfristen können prinzipiell vor allem in den Schranken der §§307 ff., die für formularmäßige Abreden wie in AGB gelten, abweichend von den §§621 ff. geregelt werden.
Die von Dir angeführte Problematik ergab sich aus dem alten §11 Nr. 12 des AGBG, das mit Wirkung zum 1.1.2002 weitgehend ins BGB inkorporiert wurde (§§305 ff.). §309 Nr. 9 regelt nunmehr die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen in AGB.
Dauerschuldverhältnisse wie die Fitness-Verträge dürfen nicht länger als zwei Jahre binden. Darauf aufbauend darf eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um jeweils mehr als ein Jahr nicht erfolgen.
Selbst für den Fall, daß die Laufzeitklauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt nach Maßgabe des §306 I der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der vereinbarten Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§§621 ff.).
LG,
René