Das hat zwar nicht unbedingt was mit Fitness zu tun, dürfte aber den ein oder anderen Leser interessieren:
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Amphetamineinfluss rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis
Ob der Führerschein entzogen werden darf, wenn unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug gefahren wird, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.
Dem Antragsteller, einem 34-jährigen Mann aus Sinzig, wurde nach einer Überprüfung seines Fahrzeugs auf Veranlassung der Polizei eine Blutprobe entnommen. In dem daraufhin eingeholten toxikologischen Befund stellte das Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz fest, dass der Antragsteller Cannabis (Haschisch oder Marihuana) sowie Amphetamin zu sich genommen habe. Die Kreisverwaltung Ahrweiler entzog dem Antragsteller nach diesem Ergebnis den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, er sei seit März 2003 arbeitslos. Nun habe er aber ab dem 15. April 2004 eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden.
Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab, da die Einziehung des Führerscheins rechtens sei. Der Antragsteller habe Amphetamine konsumiert. Dies führe selbst bei nur einmaligem Konsum dazu, dass er als Fahrzeugführer ungeeignet sei. Sein Hinweis auf berufliche Nachteile rechtfertige keine andere Bewertung. Derartige Folgen seien häufig die Konsequenz des Führerscheinsentzugs und vom Antragsteller angesichts des gebotenen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Beschluss vom 05. April 2004; Az.: 3 L 882/04.KO)
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Gruss,
Felix
http://home.pages.at/fitnessfreak/002.jpg
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Amphetamineinfluss rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis
Ob der Führerschein entzogen werden darf, wenn unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug gefahren wird, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.
Dem Antragsteller, einem 34-jährigen Mann aus Sinzig, wurde nach einer Überprüfung seines Fahrzeugs auf Veranlassung der Polizei eine Blutprobe entnommen. In dem daraufhin eingeholten toxikologischen Befund stellte das Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz fest, dass der Antragsteller Cannabis (Haschisch oder Marihuana) sowie Amphetamin zu sich genommen habe. Die Kreisverwaltung Ahrweiler entzog dem Antragsteller nach diesem Ergebnis den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, er sei seit März 2003 arbeitslos. Nun habe er aber ab dem 15. April 2004 eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden.
Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab, da die Einziehung des Führerscheins rechtens sei. Der Antragsteller habe Amphetamine konsumiert. Dies führe selbst bei nur einmaligem Konsum dazu, dass er als Fahrzeugführer ungeeignet sei. Sein Hinweis auf berufliche Nachteile rechtfertige keine andere Bewertung. Derartige Folgen seien häufig die Konsequenz des Führerscheinsentzugs und vom Antragsteller angesichts des gebotenen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Beschluss vom 05. April 2004; Az.: 3 L 882/04.KO)
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Gruss,
Felix
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